Satzung

Satzung des Mihlaer Carneval Club e.V. in Mihla

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 28. April 2000 in Mihla Gaststätte  "Goldene Aue„

 

§ 1      Name, Sitz und Geschäftsjahr  

1.1       Der Verein führt den Namen

 

Mihlaer Carneval Club e.V.

           

          Und hat seinen Sitz in 99826 Mihla.

Er ist am 10.05.1990 gegründet und am 10.08.1990 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eisenach unter der Nr.: 29 eingetragen.

 

1.2      Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Eisenach.

 

1.3      Der Verein ist Mitglied des

 

a.                 Bund Deutscher Karneval e.V.

b.                 Landesverband Thüringer Karnevalvereine e.V.

c.                  Deutscher Verband für Gardetanzsport e.V.

 

1.4.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

 

§  2     Vereinszweck  

2.1       Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und die Förderung des karnevalistischen Brauchtums, von Kunst und Kultur sowie des Tanzsportes.

 

2.2     Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.  

 

§  3     Gemeinnützigkeit  

3.1      Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung ( AO ), §§ 51 ff. In der jeweils gültigen Fassung.

 

3.2     Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen  Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3.2     Die Inhaber von Vereinsämtern sind Ehrenamtlich tätig. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

3.3     Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes; des Kreises; der Gemeinde oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.  

 

§  4     Mitglieder  

           Der Verein führt ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

 

4.1      Ordentliche Mitglieder

 

a.      aktive Mitglieder

b.      passive Mitglieder

 

4.2     Außerordentliche Mitglieder

 

a.       Studenten und Junioren in der Berufsausbildung oder im Grundwehrdienst

b.       Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

4.3     Juristische Personen können nur als förderndes Mitglied aufgenommen werden.

 

4.4     Ehrenmitglieder

Durch Beschluß des Vorstandes kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben.  

 

§  5     Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft  

5.1       Anträge auf Aufnahme als ordentliches, außerordentliches oder förderndes Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, wobei Minderjährige einer Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen.

 

5.2      Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Eine evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung, es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung.  

 

5.3      Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt sowie durch Ausschluß aus dem Verein.  

 

5.4      Der Austritt eines Mitglieds muß schriftlich erklärt werden; das Schreiben ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Austritt kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden. Während des Laufs der Kündigungsfrist hat der Austrittwillige die sich aus der bisherigen Mitgliedschaft ergebenen Rechte und Pflichten.

 

5.5      Der Ausschluß eines Mitglieds kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines ordentlichen Mitglieds durch einstimmigen Beschluß des Vorstands erfolgen. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Vor der Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.  

 

5.6     Der Ausschluß eines Mitglieds bedarf keines schriftlich begründeten Antrags, wenn das Mitglied mit seinem Beitrag mehr als 3 Monate im Verzug ist und auch nach Mahnung durch eingeschrieben Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat.

 

5.7      Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beträge bleibt bestehen.  

 

§  6     Organe des Vereins  

           Die Organe des Vereins sind :

 

a.       die Mitgliederversammlung

b.       der Vorstand

c.        die Jugendversammlung  

 

§  7     Mitgliederversammlung  

7.1       Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen, außerordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.

 

7.2      In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung eines Mitglieds auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

 

7.3      Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens 30. April zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mittels Brief. Anträge der Mitglieder sind mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.  

 

7.4      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung, einzuberufen.

 

7.5      Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer zu geben und der Haushaltsplan vorzulegen.  Mitgliederversammlung hat die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das kommende Jahr festzulegen, die Mitgliederbeiträge festzusetzen sowie nach Ablauf einer Wahlperiode die Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer  - ausgenommen den Jugendwart -  vorzunehmen.

 

7.6      Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Abstimmungen und Wahlen. Über Anträge Beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, soweit nicht die Bestimmungen der Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja – zu den Nein – Stimmen maßgebend. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

7.7      Abstimmungen sind offen oder auf Antrag geheim durchzuführen; Wahlen sind grundsätzlich geheim. Eine Wahl kann offen erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies einstimmig beschließt. Gewählt werden kann nur, wer auf der Mitgliederversammlung anwesend ist oder eine schriftliche Erklärung über die Annahme des Amtes abgegeben hat. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit beim Wahlgang nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt; besteht danach Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

 

7.8      Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

7.9      Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.  

 

§  8     Vorstand  

8.1      Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Sportwart und dem Jugenwart. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden auf vier Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung – ausgenommen der Jugendwart – gewählt; ihre Wiederwahl ist zulässig. Bei Neu- oder Wiederwahl des Vorstandes übernimmt dieser jeweils spätestens einen Monat nach der Wahl die Geschäfte des Vereins.

 

8.2      Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche Mitglied oder Ehrenmitglied des Vereins werden, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat.

 

8.3      Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.

 

8.4      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Jeder von ihnen ist allein vetretungsberechtigt.

 

8.5      Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung abberufen werden.

 

8.6      Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muß.

 

8.7      Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend § 7, Ziffer 6; er beschließt Verbindlich mit einer Stimmenzahl von mindestens vier Vorstandsmitgliedern.  

 

§  9     Jugendversammlung  

9.1       Die Jugendversammlung umfaßt die außerordentlichen Mitglieder des Vereins im Alter unter 18 Jahren.

 

9.2      Vor jeder Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden; sie ist vom Jugendwart entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit Unterstützung des Vorstandes einzuberufen.

 

9.3      Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag  von mindestens 1/3 der außerordentlichen Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer Jugendversammlung einzuberufen.

 

9.4      Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, wählt den Jugendwart  und den Jugendsprecher . Der Jugendsprecher darf bei seiner Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Jugendwart und Jugendsprecher werden auf jeweils zwei Jahre gewählt.

 

9.5      Die Jugendversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend den Bestimmungen des § 7, Ziffer 6. Jedes außerordentliche Mitglied sowie der Jugendwart hat eine Stimme, Stimmübertragung ist nicht zulässig.  

 

§ 10    Beiträge  

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Aufnahmegebühren und Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.  

 

§ 11    Kassenprüfer  

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese haben die Kasse mindestens einmal im Laufe eines Jahres zu Prüfen. Sie prüfen den Jahresabschluß und berichten an die nächste Mitgliederversammlung.  

 

§ 12    Auflösung des Vereins  

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung  oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst  nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.  

 

§ 13    Inkrafttreten  

Diese Satzung ersetzt nach der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung mit der Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Eisenach die Satzung vom 10.05.1990 und deren Nachträge.

 

Mihla, den 28.04.2000