Haushaltsordnung des Mihlaer Carneval Club e.V. |
§ 1
Haushaltsplan Zu Beginn eines
jeden Haushaltsjahres sind die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben in
einem Haushaltsplan zu veranschlagen und dem Haushaltsabschluss des
vergangenen Jahres gegenüberzustellen. Der Haushaltsplan ist nach
sachlichen Gesichtspunkten und klar zu gliedern. Die Haushaltsansätze,
alle Kalkulationen und notwendige Schätzungen sollen vorsichtig
vorgenommen werden. Größere oder außergewöhnliche Posten sind
schriftlich zu erläutern. Der Haushaltsplan
wird vom Schatzmeister im Einvernehmen mit dem 1.Vorsitzenden nach
Beratung und Genehmigung durch den Vorstand der Mitgliederversammlung zur
Beratung und Verabschiedung vorgelegt. § 2
Haushaltsabschluss Der
Haushaltsabschluss wird vom Schatzmeister im einvernehmen mit dem 1.
Vorsitzenden nach Beratung und Genehmigung durch den Vorstand der
Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt. § 3 Rechnungsführung Der Vorstand kann
einzelnen Amtsinhabern besondere Aufgabenbereiche, Handlungskompetenzen
und Kontovollmachten übertragen. § 4 Buchführung Für die sachliche
und rechnerische Richtigkeit von Belegen und daraus resultierenden
Buchungen zeichnet der jeweilige Amtsinhaber im Rahmen der ihm übertragenen
Aufgabenbereiche, Vollmachten und Kompetenzen verantwortlich. Der Vorstand hat
sich regelmäßig und in geeigneter Weise von der Ordnungsgemäßheit der
Buchführung zu überzeugen. Dies geschieht in der Regel durch einen
Quartalsbericht des Schatzmeisters in der Vorstandssitzung. Einzelnen
Vorstandsmitgliedern sind jederzeitige Kontrollen und Einsichtnahme in
alle Beleg- und Buchungsunterlagen zu ermöglichen. § 5 Verwendung
der Mittel Die Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Vorstand und
die mit Kompetenzen und Vollmachten ausgestatteten Amtsträger sind bei
allen Ausgaben an den genehmigten Haushaltsplan gebunden. Sofern
Verpflichtungen vorgenommen werden sollen, die den Verein über das
Haushaltsjahr hinaus binden, ist die Zustimmung des satzungsmäßig zuständigen
Organs erforderlich. Der Geschäftsabschluß ist zuvor im Vorstand zu
beraten. In begründeten Fällen
kann der Vorstand notwendige, aber nicht im Haushaltsplan vorgesehene
Ausgaben genehmigen, sofern eine Deckung vorhanden ist. Zulässig ist auch
eine gleichzeitige Kürzung oder Streichung anderer vorgesehener Ausgaben.
Der nächsten Mitgliederversammlung ist über die Abweichung vom
Haushaltsplan zu berichten. § 6
Abrechnungsvorschriften Fahrtkosten, Spesen
und Übernachtungskosten werden nur im Rahmen der vom Vorstand
festzulegenden Reisekostenbestimmungen gezahlt. § 7 Kassenprüfung Auf Antrag der
Kassenprüfer beschließt die Mitgliederversammlung die Entlastung des
Vorstandes. § 8 Schlußbestimmungen Der Vorstand kann
Änderungen dieser Finanzordnung beschließen. Änderungen sind der
Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
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