§
1 Gültigkeitsbereich
1. Die Sitzungsordnung gilt für Mitgliederversammlung,
Vorstandssitzung (Geschäftsführender Vorstand und Erweiterter Vorstand)
und vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung eingesetzte Ausschüsse,
soweit nicht in der Satzung etwas anderes geregelt ist.
2. Sie gilt für alle Sitzungen, in denen Informationen gegeben
oder Beschlüsse gefasst werden.
3. Die Vorschriften der Satzung werden hiervon nicht berührt.
§
2 Einladungen. Leitung und Teilnehmerkreis
1. Zu Sitzungen wird durch Aushang am ``Schwarzen Brett''
und/oder durch Veröffentlichung im Wochenblatt mindestens 7 Tage vorher
eingeladen. Für die Mitgliederversammlungen gelten die in der Satzung
festgelegten Bestimmungen.
2. Sitzungen werden durch den Vorsitzenden oder dessen
Vertreter geleitet. Sind beide verhindert, wird zu Beginn der Sitzung ein
Versammlungsleiter gewählt.
3. Sitzungen sind für alle Vereinsmitglieder öffentlich,
soweit nichts anderes beschlossen wird.
§
3 Beschlussfähig
1. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, sind die
Organe und Ausschüsse bis zu 100 Mitgliedern beschlussfähig, wenn mehr
als ein Fünftel ihrer Mitglieder, die Organe und Ausschüsse mit über
100 Mitgliedern, wenn mehr als ein Zehntel, mindestens jedoch 20
Mitglieder anwesend sind.
2. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn jeder Sitzung vom
Versammlungsleiter festzustellen.
§
4 Tagesordnung
Die Tagesordnung ist in der bekannt
gegebenen Reihenfolge zu behandeln. Änderungen und Ergänzungen müssen
vor Eintritt in die Tagesordnung beschlossen werden.
§
5 Anträge und Abstimmungen
1. Anträge können nur durch die Mitglieder der Organe, Ausschüsse
und Gremien gestellt werden.
2. Anträge sind schriftlich oder mündlich spätestens so
rechtzeitig zu stellen, dass sie zu Beginn der Sitzung in die Tagesordnung
aufgenommen werden können.
3. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur
dann behandelt werden, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten
zustimmt. (Dringlichkeitsanträge).
4. Anträge auf Verbesserung des Wortlautes in einem bereits
gestellten Antrag können jederzeit eingebracht werden. Gleiches gilt für
Gegenanträge zu den bereits auf der Tagesordnung stehenden Anträgen.
5. Zu erledigten Anträgen darf das Wort nicht mehr erteilt
werden, es sei denn, dass mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten
zustimmt.
6. Über den weitest gehenden Antrag ist stets zuerst
abzustimmen.
7. Geschäftsordnungsanträge sind sofort zu behandeln.
Wortmeldungen zur Geschäftsordnung erfolgen durch hochheben beider Hände.
Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere:
7.1) Anträge zur Tagesordnung
7.2) Anträge auf Verweis des Antrags zur Behandlung im Vorstand oder in
einem Ausschuss
7.3) Anträge auf Schluss der Sitzung. Bereits aufgerufene
Tagesordnungspunkte müssen in jedem Fall ordnungsgemäß abgehandelt
werden.
7.4) Anträge auf Schluss der Rednerliste. Ein Redner der bereits zur
Sache gesprochen hat, kann den Antrag nicht stellen.
7.5) Anträge auf Schluss der Debatte. Ein Redner, der bereits zur Sache
gesprochen hat, kann diesen Antrag nicht stellen.
8. Abstimmungen werden durch Akklamation oder Handaufheben
vorgenommen.
§
6 Worterteilungen
1. Bei allen Sitzungen ist vom Protokollführer eine
Rednerliste zu führen.
2. Antragsteller oder Berichterstatter erhalten als erste und
letzte das Wort.
3. Der Vorsitzende kann außer der Reihe das Wort ergreifen.
4. Rednern, die nicht zur Sache sprechen oder sich ungebührlich
verhalten kann vom Versammlungsleiter nach einer Verwarnung bei
Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens das Wort für einen
Tagesordnungspunkt entzogen werden.
5. Bei groben Verstößen und Störungen kann der
Versammlungsleiter einen Teilnehmer von der Sitzung ausschließen.
§
7 Niederschriften
1. Soweit kein Protokollführer bestellt ist, kann er vom
Versammlungsleiter ernannt werden.
2. Über alle Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.
Soweit einzelne Teilnehmer dies Wünschen, können ihre Erklärungen zu
einzelnen Tagesordnungspunkt in das Protokoll aufgenommen werden. Das
Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen ab Sitzungstag fertigzustellen; es
ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
3. Bei Abstimmungsergebnissen, denen eine Stimmauszählung
zugrunde liegt, ist das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
4. Eine Ausfertigung des Protokolls ist innerhalb von vier
Wochen ab Sitzungstag zuzustellen:
a) Mitgliederversammlung: Dem Vorstand Gesamtverein und dem erweiterten
Vorstand Gesamtverein
b) Vorstandssitzung: Den Mitgliedern
c) Erweiterter Vorstand: Den Mitgliedern
d) Abteilungsversammlung: Den Mitgliedern des Abteilungsvorstands und den
Mitgliedern des Vorstands Gesamtverein
e) Abteilungsvorstand: Den Mitgliedern und dem Vorstand Gesamtverein
f) Ältestenrat: Den Mitgliedern und dem Vorsitzenden Gesamtverein und dem
Geschäftsführer
g) Ausschüsse: Den Mitgliedern und dem Vorstand Gesamtverein
5. Eine Ausfertigung aller Protokolle ist vom Geschäftsführer
gesichert aufzubewahren.
§
8 Inkrafttreten
Die
Sitzungsordnung tritt am Tag der Verabschiedung durch die
Mitgliederversammlung in Kraft.